Wenn Mama oder Papa Krank ist

Mit unseren Sompon care – Dienstleistungen sorgen wir dafür, dass der Familienalltag nicht im Chaos versinkt. Wir bieten psychosoziale Unterstützung und Haushaltshilfe an.


Gemäß § 38 SGB V haben Versicherte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, Anspruch auf Haushaltshilfe. Haushaltshilfe umfasst die zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Dienstleistungen und Betreuungstätigkeiten. Hierzu gehört die während der Zeit der Vertretung im Haushalt notwendigen Arbeiten selbständig zu verrichten und die im Haushalt lebenden Kinder zu betreuen.

Zu den Leistungen der Haushaltshilfe gehören u. a. folgende Tätigkeiten:

  • Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder (einschließlich Organisation der Belange von Schule und Kindergarten)
  • Reinigen des allgemein üblichen Lebensbereiches
  • Erstellen eines Einkaufs- und Speiseplanes
  • Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
  • Unterbringung der eingekauften Gegenstände
  • Kochen der Mahlzeiten einschließlich der Vor- und Zubereitung der Mahlzeiten
  • Reinigen des Arbeitsbereiches
  • Spülen des Kochgeschirrs einschließlich Trocknen und Einräumen
  • Trennung und Entsorgung des Abfalls
  • Wechseln der Wäsche einschließlich der Bettwäsche
  • Waschen/Pflege der Wäsche und Kleidung, z. B. Bügeln, Ausbessern
  • Einräumen der Wäsche
  • Heizen, Beschaffung des Heizmaterials und Entsorgung der Verbrennungsrückstände (nicht bei Zentralheizung).

Die hier aufgeführten Tätigkeiten stellen keine abschließende Aufzählung dar. Die Haushaltshilfe ist am individuellen Bedarf des Versicherten auszurichten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die tägliche Einsatzzeit unter Berücksichtigung des jeweils individuellen Bedarfs auf ein zwingend notwendiges Maß zu begrenzen ist.

Wem steht eine Haushaltshilfe zu?

Den Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben Familien, in denen Kinder unter zwölf Jahren leben. Bei der AOK liegt die Altersgrenze der Kinder sogar bei 14 Jahren. Fällt die Person, die den Haushalt führt aufgrund einer Krankheit aus, kann eine Familienpflegerin oder eine Haushelferin einspringen.

Wie komme ich an eine Haushaltshilfe?

Sie müssen sich eine “Verordnung von Haushaltshilfe” besorgen. Darin bescheinigt ein Arzt, dass und wie lange Sie die Haushaltshilfe voraussichtlich brauchen werden und wie viele Stunden die tägliche Einsatzzeit dauern sollte. Das Attest reichen Sie bei der Krankenversicherung ein und bitten um eine Genehmigung. Am besten holen Sie sich zuvor schon Rat für die Antragsstellung bei der Sozialstation Ihres Ortes, die die Haushaltshilfen koordiniert. Die Einsätze können von ein paar Tagen bis hin zu Monaten dauern. Meist ist es so, dass die Kasse die Finanzierung erst einmal für eine bestimmte Zeit bewilligt und sie dann bei Bedarf verlängert. An den Kosten müssen Sie sich mit einem geringen Betrag beteiligen.

Mehr über § 38 SGB V Haushaltshilfe

Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

Erfahren. Kompetent. Menschlich.

Kontakt:

info@sompon.org

 

0711 300 52 69 

Für Esslingen

 

07161 9191 86 0 

Für Göppingen